
Mit gemeinsamer Senat wird der aufgrund Art. 95 Abs. 3 GG zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eingerichtete Senat bezeichnet, in dem Richter aller obersten Gerichtshöfe des Bundes sitzen.
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in Deutschland aus den Vorsitzenden der obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildetes Gremium zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung; Sitz: Karlsruhe.
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